Zählung leerstehende Wohnungen per 01.06.2025

28. Mai 2025

Zählung leerstehende Wohnungen per 01.06.2025

Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt jährlich eine Zählung der leerstehenden Wohnungen durch. Die Erhebung stützt sich auf das Bundesstatistikgesetz (BStatG) und die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes ab. Die Mitarbeit an der Zählung ist für alle Gemeinden sowie für die EigentümerInnen und Liegenschaftsverwaltungen obligatorisch.

Wir bitten alle EigentümerInnen, sämtliche per 01.06.2025 leerstehenden Wohnungen oder Einfamilienhäuser bis zum 02.06.2025 der Einwohnerkontrolle zu melden. Als Leerwohnungen gelten im Sinne dieser Zählung alle Wohnungen/Einfamilienhäuser, die am Stichtag folgende zwei Bedingungen erfüllen:

  • sind unbesetzt, aber bewohnbar
  • werden zur dauernden Miete von mindestens 3 Monaten oder zum Kauf angeboten

Meldetermin: 02.06.2025

Melden Sie uns Ihre leerstehenden Wohnungen unter Angabe vom Standort Adresse / Hausnummer / Stockwerk / Anzahl Zimmer / Mietobjekt oder Verkaufsobjekt mit dem Vermerk «Leerwohnungszählung 2025» an: einwohnerkontrolle@boesingen.ch / Tel. 031 747 21 21

oder an Einwohnerkontrolle, Laupenstrasse 2, 3178 Bösingen

Hinweis:

Auszug aus dem Einwohnerkontrolle-Gesetz 114.21.1 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)

Art. 6a Ankunftserklärung – Meldepflicht Dritter

1 Alle Personen, wie Vermieter, Liegenschaftsverwaltungen oder Logisgeber, die gegen Entgelt Drittpersonen für eine Dauer von mehr als drei Monaten beherbergen, müssen die Ankunft dieser Drittpersonen innerhalb von vierzehn Tagen melden.

Art. 6b Ankunftserklärung – Einzelheiten

1 Dritte, die gemäss Artikel 6a meldepflichtig sind, können die Meldung auf dem Korrespondenzweg oder auf elektronischem Weg beim Vorsteher der Einwohnerkontrolle vornehmen.

2 Personen, die gemäss Artikel 6a meldepflichtig sind, übermitteln die folgen­den Informationen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadres­se, Wohngemeinde, Umzugsdatum und soweit möglich Gebäudeidentifikator (EGID) und Wohnungsidentifikator (EWID).

3 Die Meldung durch Dritte entbindet die betroffene Person nicht von den Formalitäten,

Wir bedanken uns im Voraus für Ihre wertvolle Mithilfe.

Einwohnerkontrolle Bösingen

Zugehörige Objekte

Name
Zählung leer stehender Wohnungen vom 02.06.2025_bearbeitet (PDF, 421.54 kB) Download 0 Zählung leer stehender Wohnungen vom 02.06.2025_bearbeitet